§ 46e GVBG Besondere Anstellungserfordernisse für den Leiter einer Musikschule; Dienstposten

GVBG - NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) ist für die Musikschulleitung ein gesondert bezeichneter Dienstposten vorzusehen. Der Besetzung des Dienstpostens der Musikschulleitung hat eine öffentliche Ausschreibung sowie die Benachrichtigung der NÖ Landesregierung durch den Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandes) voranzugehen. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Sollten nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mindestens drei Bewerbungen eingelangt sein, ist die Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist von mindestens sechs Wochen zu wiederholen und jedenfalls in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Auf diesem Umstand ist in der ersten Stellenausschreibung hinzuweisen.

(2) Die öffentliche Ausschreibung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn mindestens drei Bewerber aus dem Kreis der Musikschullehrer der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) vorhanden sind. Für die interne Ausschreibung des Dienstpostens ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen.

(3) Der Leiter einer Musikschule hat folgende Qualifikationen aufzuweisen:

1.

die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 oder ms2,

2.

eine mindestens fünfjährige Unterrichtspraxis an einer öffentlichen Musikschule und

3.

organisatorische und kommunikative Fähigkeiten, die die kompetente Leitung einer Musikschule gewährleisten.

(4) Das Erfordernis des Abs. 3 Z 1 wird ersetzt durch den Abschluss eines Doktoratsstudiums (PhD) im Fachgebiet Kunst- und Kulturmanagement. Von dem Erfordernis des Abs. 3 Z 1 kann abgesehen werden, wenn nach der zweiten öffentlichen Stellenausschreibung kein Bewerber mit einer derartigen Qualifikation zur Verfügung steht.

(5) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Abs. 1 oder Abs. 2) hat der Rechtsträger der Musikschule, die Gesuche mit den Beilagen der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zur Begutachtung zu übermitteln. Die Förderstelle hat in einem Bericht mit einer kurzen Begründung die Eignung oder Nichteignung der einzelnen Bewerber zur angestrebten Anstellung zu beurteilen. Der Bericht ist dem Rechtsträger der Musikschule zur Kenntnis zu bringen. Danach kann der Rechtsträger der Musikschule zu einem Hearing einladen. In die Hearingkommission entsenden der Rechtsträger der Musikschule und die Förderstelle jeweils zwei stimmberechtigte Vertreter. Weitere Mitglieder können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vorgangsweise und der Ablauf beim Hearing sind vom Musikschulbeirat festzulegen. Der Bericht über das Ergebnis des Hearings ist dem Rechtsträger der Musikschule zu übermitteln.

(6) Die erstmalige Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung darf nur befristet auf höchstens 2 Jahren erfolgen. Die befristete Betrauung kann einmal um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Die befristete Betrauung endet mit Ablauf der Zeit auf die sie abgestellt war, sofern vor Ablauf der Frist keine Verlängerung auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit erfolgt. Bei Anwendung des Abs. 4 erster Satz ist auf die Dauer der Innehabung des Dienstpostens der Musikschulleitung eine Überstellung (§ 46i) in die Entlohnungsgruppe ms1 vorzunehmen.

(7) Im Falle der Beendigung einer Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung entfällt die Leiterzulage gemäß § 46f Abs. 3 und 4 ersatzlos. Ist mit Betrauung eine Überstellung gemäß Abs. 6 letzter Satz erfolgt, so ist der Vertragsbedienstete mit Wirksamkeit der Beendigung der Funktion so zu behandeln, als ob die Überstellung in die Entlohnungsgruppe ms1 unbeschadet des § 46i Abs. 3 nicht erfolgt wäre. Als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Funktion ist jenes Ausmaß maßgebend, welches vor Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung vereinbart war. Ist aber die Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung gleichzeitig mit Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt, so gilt als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Betrauung jedenfalls jenes Ausmaß, welches unmittelbar vor Beendigung unterrichtet wurde, sofern nicht gleichzeitig eine Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.

(8) Die Betrauung mit dem Dienstposten des Musikschulleiters (befristet und unbefristet) obliegt ebenso wie die Beendigung der Betrauung dem Gemeinderat (dem Verbandsvorstand) bzw. in Städten mit eigenem Statut: dem Stadtsenat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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