§ 53 GBDO Außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Einem Gemeindebeamten kann vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) für besondere Leistungen, außerordentliche Arbeiten und Verdienste um die Republik Österreich, um das Land Niederösterreich, um die Gemeinde oder auf fachlichem Gebiet eine Anerkennung ausgesprochen werden.

(2) Wird einem Gemeindebeamten vom Bürgermeister eine Anerkennung nach Abs. 1 ausgesprochen, so kann ihm vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) auf Antrag des leitenden Gemeindebeamten (Magistratsdirektors) oder der Personalvertretung eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstbetrage seines letzten Dienstbezuges gewährt werden. Wird die Anerkennung vom Gemeinderat ausgesprochen, so ist damit gleichzeitig auch eine außerordentliche Zuwendung im Ausmaße der Hälfte des letzten Dienstbezuges verbunden. Der Gemeinderat (Stadtsenat) kann jedoch auch eine höhere Zuwendung bis zum Höchstausmaß des letzten Dienstbezuges gewähren.

(3) Dem Gemeindebeamten gebührt aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Diese beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Dienstbezuges zuzüglich eines Betrages in der Höhe einer allfälligen Familienbeihilfe (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) im Monat Dezember jenes Jahres, in das das Dienstjubiläum fällt. Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Gemeindebeamten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung gemäß § 39a teilweise vom Dienst freigestellt waren, ist der Teil des vollen Dienstbezuges und der Familienbeihilfe zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.

(4) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 zählen:

a)

die im bestehenden Dienstverhältnis (einschließlich Ausbildungszeiten als Lehrling) zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung anzurechnen ist;

b)

Zeiten gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 6, wobei Zeiten, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, dabei unberücksichtigt bleiben.

(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Gemeindebeamten schon im Monat des Übertritts in den dauernden Ruhestand gemäß § 56 Abs. 1 oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 60 lit.b oder § 61, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im Falle der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 60 lit.a gebührt diese Jubiläumsbelohnung ebenso, soweit die inhaltlichen Voraussetzungen einer der im 1. Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände erfüllt werden. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25 und 40 Jahren gebührt auch, wenn der Gemeindebeamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. Für die Höhe des Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und des Betrages in der Höhe einer allfälligen Familienbeihilfe (Abs. 3) ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.

(6) Wenn der Gemeindebeamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt hat und vor deren Auszahlung gestorben ist, gebührt die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand.

(7) Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange der Gemeindebeamte vom Dienst suspendiert ist, gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch den Austritt oder die Entlassung des Gemeindebeamten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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