Der Gemeindebeamte, der bereits eine fünfzehnjährige, für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand,
| a) | wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist; | |||||||||
| b) | wenn er das 65. Lebensjahr überschritten hat, auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit. | |||||||||
 
     
     
     
     
    
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