§ 57a GBDO Allgemeine Bestimmungen über den Ruhegenuss

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss nach den folgenden Bestimmungen:

a)

wenn er vor dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß §§ 55, 58 und 59;

b)

wenn er ab dem 1. Jänner 2005, aber vor dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 59b und allenfalls nach Maßgabe der §§ 97q bis 97v;

c)

wenn er ab dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 59a und allenfalls nach Maßgabe der §§ 97q bis 97v.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit.b findet § 59b Abs. 5 bis 9 auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, keine Anwendung.

(3) Zusätzlich sind die Bestimmungen der §§ 59c und 59d sowie der §§ 65 bis 69 weiterhin anwendbar.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der §§ 97a bis 97p anzuwenden, wenn der Gemeindebeamte nach dem 30. Juni 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten ist und keine Versicherungszeiten im Sinne des § 97q Abs. 1 lit.b vorliegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57a GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57a GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57a GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57a GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57a GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 57 GBDO
§ 58 GBDO