§ 49 GBDO Aushilfen; Gehaltsvorschüsse

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann zur Behebung eines Notstandes einem Gemeindebeamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen eine einmalige Aushilfe gewährt werden.

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann außerdem auch ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß bis zum Höchstausmaß von drei Dienstbezügen vom Bürgermeister gewährt werden; er ist in höchstens 48 Monatsraten durch Gehaltsabzug einzubringen.

(3) Solange ein Vorschußrest besteht, darf ein neuer Vorschuß nur bis zur Höhe der Differenz des Vorschußrestes auf den dreifachen monatlichen Dienstbezug des Gemeindebeamten gewährt werden.

(4) Zur Deckung eines beim Ableben des Gemeindebeamten noch nicht zurückgezahlten Vorschußrestes können nur Rückstände aus Gehalts- oder Nebengebührenforderung herangezogen werden.

(5) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Gemeindebeamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens zehn Jahren zurückzuzahlender Vorschuß auf seine Bezüge gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten, pfändbaren Teil der Dienstbezüge gedeckt sind. Die Bewilligung eines drei monatliche Bezüge übersteigenden Vorschusses kann von Sicherstellungen für den Mehrbetrag abhängig gemacht werden. Der Vorschuß wird im Wege der Aufrechnung abgestattet, der Gemeindebeamte kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein Gemeindebeamter aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Gemeindebeamten selbst zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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