§ 50 GBDO Studienbeihilfe

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Gemeindebeamten, der die Kinderzulage für ein Kind erhält, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht.

(2) Gebührt dem Gemeindebeamten die Kinderzulage für zwei Kinder, so erhält er eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als eine Pflichtschule besuchen, so gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87 für das erste Kind und von € 264,53 für das zweite Kind.

(3) Gebührt dem Gemeindebeamten die Kinderzulage für mindestens drei Kinder, so erhält er eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47 für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht. Für das zweite Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 606,82, für das dritte und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von je € 752,16.

(4) Ein Kind, dem ein Versorgungsgenuß gebührt und das eine andere als eine Pflichtschule besucht, erhält eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47.

(5) Zum Schulbesuch gemäß Abs. 1 bis 4 zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und des akademischen Grades.

(6) Für ein Kind, das wegen eines körperlichen Gebrechens im Internat einer Sonderschule untergebracht ist, erhält der Gemeindebeamte, dem die Kinderzulage für dieses Kind gebührt, oder das Kind selbst, wenn ihm ein Versorgungsgenuß gebührt, eine jährliche Studienbeihilfe von € 252,17.

(7) Der Gemeinderat kann unter Berücksichtigung der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: vom Stadtsenat) die Studienbeihilfe auf folgende Beträge erhöhen:

a)

in den Fällen des Abs. 1, wenn das Kind eine Privatschule oder Hochschule besucht oder in einem Internat untergebracht ist € 264,53;

b)

in den Fällen des Abs. 2, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen, € 264,53 für dieses Kind, wenn sie auf das zweite Kind zutreffen, € 352,46 für dieses Kind;

c)

in den Fällen des Abs. 3, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen, € 606,82 für dieses Kind, wenn sie auf zwei Kinder zutreffen, € 752,16 für das zweite Kind, wenn sie auf drei und mehr Kinder zutreffen, € 886,61 für das dritte und jedes weitere Kind.

Treffen die Voraussetzungen nach lit.a nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (öffentliche Schule oder Schule nach lit.a) auszuzahlen.

(8) Die Studienbeihilfe gebührt jeweils für ein Schuljahr und ist in zwei gleichen Teilbeträgen flüssigzumachen, wobei die erste Hälfte im Monat Oktober und die zweite Hälfte im Monat März auszuzahlen ist. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahre gegeben, so gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.

(9) Der Gemeindebeamte, dessen Ehegatten oder eingetragenem Partner aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung gebührt, erhält eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, soferne dem Ehegatten oder eingetragenem Partner nicht eine derartige Studienbeihilfe gewährt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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