(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (§ 39a) sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des § 59a mit den in Abs. 3 bis Abs. 9 festgelegten Maßgaben ermittelt.
(2) Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (§ 15 Abs. 2) das für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anlässlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem 1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.
(3) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in § 59a Abs. 3 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr | Zahl |
2005 | 12 |
2006 | 24 |
2007 | 36 |
2008 | 48 |
2009 | 60 |
2010 | 72 |
2011 | 84 |
2012 | 96 |
2013 | 108 |
2014 | 120 |
2015 | 132 |
2016 | 144 |
2017 | 156 |
2018 | 168 |
2019 | 180 |
2020 | 192 |
2021 | 204 |
2022 | 216 |
2023 | 228 |
2024 | 240 |
2025 | 252 |
2026 | 264 |
2027 | 276 |
2028 | 300 |
2029 | 324 |
2030 | 348 |
2031 | 372 |
2032 | 408 |
2033 | 444 |
(4) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 59a Abs. 5 folgende Anzahl von Monaten:
Jahr | Zahl |
2005 bis 2009 | 60 |
2010 | 72 |
2011 | 84 |
2012 | 96 |
2013 | 108 |
2014 | 120 |
2015 | 132 |
2016 | 144 |
2017 | 156 |
2018 | 168 |
2019 | 180 |
2020 | 192 |
2021 | 204 |
2022 | 216 |
2023 | 228 |
2024 | 240 |
2025 | 252 |
2026 | 264 |
2027 | 276 |
2028 | 300 |
2029 | 324 |
2030 | 348 |
2031 | 372 |
2032 | 408 |
2033 | 444 |
Wird die Versetzung in den Ruhestand bis zum 30. Juni 2025 wirksam, setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 abweichend von § 59a Abs. 5 erster Satz aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Gemeindebeamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist. |
(5) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss unter Anwendung der §§ 55, 58 und 59 zu ermitteln und dem unter Anwendung des § 59a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 zu ermittelnden Ruhegenuss gegenüberzustellen.
(6) Ist der Vergleichsruhegenuss höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 7 oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der § 59a Abs. 2 letzter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz, § 94a Abs. 5 letzter Satz, Abs. 1 Z 2 drittletzter Satz und Abs. 4 vorletzter Satz der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006 der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(7) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von € 2.034,8, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
1. | Zunächst ist der Ruhegenuss vom Vergleichsruhegenuss abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken. | |||||||||
2. | Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von € 2.034,8 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren. | |||||||||
3. | Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.034,8 entspricht. | |||||||||
4. | Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von € 2.034,8 nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
1. | Vom Vergleichsruhegenuss sind zunächst 25 % von € 2.034,8 abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21.801,9 zu dividieren. | |||||||||
2. | Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen. | |||||||||
3. | Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(9) Ist der Ruhegenuss höher als der Vergleichsruhegenuss, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 7 oder 8.
(10) Die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Abs. 8 Z 1 erhöhen sich für jedes Kalenderjahr – erstmals für das Jahr 2004 – mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 58 der DPL 1972, LGBl. 2200.
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