§ 4 GBDO Dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Gemeindebeamten, vor allem seine Einstufung in eine Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe, richtet sich nach einem Stichtag. Mit dem Stichtag beginnt die Dienstlaufbahn in der jeweils niedrigsten Gehaltsstufe jener Verwendungsgruppe, in der die Aufnahme erfolgt.

(2) Der Stichtag wird dadurch ermittelt, dass

1.

Zeiten gemäß Abs. 3 zur Gänze,

2.

Zeiten eines Sonderurlaubes in jenem Ausmaß, in dem er nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam gewesen wäre und

3.

sonstige Zeiten, die nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären und vor dem Tag des Dienstantrittes liegen, und

a)

die Erfordernisse des Abs. 7 erfüllen zur Gänze

b)

die Erfordernisse des Abs. 7 nicht erfüllen bis zu 3 Jahren zur Gänze

dem Tag der Aufnahme vorangesetzt werden.

Bei der Halbierung ist zugunsten des Beamten auf volle Tage zu runden.

(2a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 2 Z 3 lit.b und Abs. 3 lit.d und f voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 3 lit.a oder b voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

1.

eine Ausbildung gemäß Abs. 3 lit.d oder f abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;

2.

eine Lehre gemäß Abs. 3 lit.a oder b abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

(3) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zu berücksichtigen, wobei eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen ist:

a)

Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und Ausbildungszeiten als Lehrling zur Gemeinde;

b)

Dienstzeiten und Ausbildungszeiten als Lehrling zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft einschließlich der Gemeindeverbände und Krankenanstaltenverbände nach dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440, oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen oder zu Wasserverbänden und Wasserleitungsverbänden;

c)

Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1996 oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes oder einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit), sowie Zeiten einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren;

d)

die Zeiten einer tatsächlichen schulischen Fachausbildung, die für die Erlangung eines Dienstpostens der Dienstzweige 48, 49, 50, 52, 53, 53a, 60, 62, 63, 64, 65, 66, 68 und 107 der Anlage 1 vorgeschrieben ist;

e)

die Zeiten einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist;

f)

bei Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe VI und VII die Zeit des erforderlichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gemeindebeamte dieses Studium auf Grund der studienrechtlichen Vorschriften frühestens hätte abschließen können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen;

g)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Gemeindebeamten in der Verwendungsgruppe VII Ernennungserfordernis gewesen ist.

1.

Die Anrechnung eines Studiums umfasst:

aa)

bei Bachelor- und Masterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bachelor- und Masterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bachelor- und Masterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;

bb)

bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 121/2002, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

cc)

bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

dd)

bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul- Studiengesetz, BGBl.Nr. 177/1966 i.d.F. BGBl. I Nr. 508/1995, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;

ee)

bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 4 zutrifft, höchstens das in der Abs. 5 festgesetzte Ausmaß.

2.

Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

aa)

war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt, ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

bb)

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

3.

Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in Abs. 5 vorgesehene Höchstausmaß.

4.

Das Doktoratsstudium ist in der nach den Z 2 oder 3 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.

Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen;

h)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule nach dem Fachhochschul-Studiengesetz, das für den Gemeindebeamten in der Verwendungsgruppe VII Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.

(4) In der Verwendungsgruppe VII darf der Stichtag nur um den Zeitraum gemäß Abs. 3 lit.f und um den um vier Jahre gekürzten Zeitraum gemäß Abs. 3 lit.g vor dem Tag der Beendigung des Hochschulstudiums liegen; wenn es aber für den Gemeindebeamten günstiger ist, ist der nach den Abs. 2 und 3 ermittelte Zeitraum um den Überstellungsverlust (§ 17 Abs. 3 GBGO) zu kürzen und der gekürzte Zeitraum dem Tag der Aufnahme voranzusetzen.

(5) Das Höchstausmaß für die Zurechnung der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums gemäß Abs. 3 lit.g Z 1 sub.lit.ee beträgt:

a)

7 Jahre für Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b)

6 Jahre: für Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

c)

5 1/2 Jahre: für Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

d)

5 Jahre: für Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungstechnik und Forstwirtschaft, Lebensmittel- und Gärungstechnologie;

e)

4 1/2 Jahre: für alle übrigen Studienrichtungen.

(6) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Abs. 3 ausgeschlossen:

1.

die Zeit, die gemäß Abs. 3 lit.a oder b zu berücksichtigen wäre, wenn der Gemeindebeamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistung erworben hat;

2.

die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist;

3.

die Zeit, die im Zustande der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

(7) Zeiten gemäß Abs. 2 Z 3, in denen der Gemeindebeamte eine Tätigkeit ausgeübt hat oder ein Studium betrieben hat, können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Gemeindebeamten von besonderer Bedeutung ist.

(8) Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Ausbildungszeiten als Lehrling von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann nach Abs. 2 für den Stichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1.

bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder

2.

nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder

3.

in der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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