§ 8 GBDO Ausschließungsgründe

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Gemeindebeamte sind:

a)

Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, und Personen, die vom aktiven Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen sind;

b)

Personen, die auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust eines öffentlichen Amtes zur Folge hat, auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder wegen einer Gesamtbeurteilung als “unter dem Durchschnitt” aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind.

c)

Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.

(2) Wird von einer ausgeschlossenen Person eine Anstellung erschlichen, so ist gegen sie, sobald der Ausschließungsgrund bekannt wird, im Disziplinarwege vorzugehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 GBDO
§ 9 GBDO