§ 176 DPL 1972

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes erhält einen monatlichen Gehalt, der von der niedrigsten bis zur höchsten Gehaltsstufe ansteigt.

(2) Der Gehalt ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Gehaltsstufe

Euro

Gehaltsstufe

Euro

Gehaltsstufe

Euro

Gehaltsstufe

Euro

1

2755,6

9

5151,3

2

3053,6

10

5451,2

3

3351,9

11

5751,9

4

3649,8

12

6052,2

5

3949,3

13

6352,7

6

4249,9

14

6806,9

7

4550,3

15

7217,5

8

4850,7

16

7627,5

1

2952,6

9

5519,6

2

3271,9

10

5841,0

3

3591,6

11

6163,2

4

3910,8

12

6484,9

5

4231,7

13

6806,9

6

4553,8

14

7293,6

7

4875,6

15

7733,6

8

5197,5

16

8172,9

(3) Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Eine vorzeitige Vorrückung ist unzulässig.

(4) Die Vorrückung ist gehemmt

1.

durch die rechtskräftige Feststellung, daß das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht hat, oder

2.

wenn ein Disziplinarerkenntnis dies vorsieht.

(5) Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt monatlich eine Landesverwaltungsgerichtszulage im Ausmaß von 17,30 % der Summe aus dem Gehalt (Abs. 2) der Verwaltungsdienstzulage (§ 177), der Allgemeinen Dienstzulage (§ 178) und einer allfälligen Leitungszulage (§ 179). Dadurch sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.

  1. (3) Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Eine vorzeitige Vorrückung ist unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes erhält einen monatlichen Gehalt, der von der niedrigsten bis zur höchsten Gehaltsstufe ansteigt.

(2) Der Gehalt ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Gehaltsstufe

Euro

Gehaltsstufe

Euro

Gehaltsstufe

Euro

Gehaltsstufe

Euro

1

2755,6

9

5151,3

2

3053,6

10

5451,2

3

3351,9

11

5751,9

4

3649,8

12

6052,2

5

3949,3

13

6352,7

6

4249,9

14

6806,9

7

4550,3

15

7217,5

8

4850,7

16

7627,5

1

2952,6

9

5519,6

2

3271,9

10

5841,0

3

3591,6

11

6163,2

4

3910,8

12

6484,9

5

4231,7

13

6806,9

6

4553,8

14

7293,6

7

4875,6

15

7733,6

8

5197,5

16

8172,9

(3) Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Eine vorzeitige Vorrückung ist unzulässig.

(4) Die Vorrückung ist gehemmt

1.

durch die rechtskräftige Feststellung, daß das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht hat, oder

2.

wenn ein Disziplinarerkenntnis dies vorsieht.

(5) Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt monatlich eine Landesverwaltungsgerichtszulage im Ausmaß von 17,30 % der Summe aus dem Gehalt (Abs. 2) der Verwaltungsdienstzulage (§ 177), der Allgemeinen Dienstzulage (§ 178) und einer allfälligen Leitungszulage (§ 179). Dadurch sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.

  1. (3) Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Eine vorzeitige Vorrückung ist unzulässig.

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