§ 176 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Gehaltsstufe

 

Euro

 

Gehaltsstufe

 

Euro

1

 

2952,6

 

9

 

5519,6

2

 

3271,9

 

10

 

5841,0

3

 

3591,6

 

11

 

6163,2

4

 

3910,8

 

12

 

6484,9

5

 

4231,7

 

13

 

6806,9

6

 

4553,8

 

14

 

7293,6

7

 

4875,6

 

15

 

7733,6

8

 

5197,5

 

16

 

8172,9

  1. (3) Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Eine vorzeitige Vorrückung ist unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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