Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Gehaltsstufe
Euro
Gehaltsstufe
Euro
1
2952,6
9
5519,6
2
3271,9
10
5841,0
3
3591,6
11
6163,2
4
3910,8
12
6484,9
5
4231,7
13
6806,9
6
4553,8
14
7293,6
7
4875,6
15
7733,6
8
5197,5
16
8172,9
(3) Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Eine vorzeitige Vorrückung ist unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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