§ 174 DPL 1972 Allgemeine Bestimmungen

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insoweit sinngemäß, als ein Beamter gemäß § 36 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG), LGBl. 0015, dies beantragt und dieser Teil nichts anderes bestimmt.

(2) Die §§ 5, 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 und 2, 17, 18, 22 Abs. 1, 23, 25, 26 Abs. 3, 27, 30a Abs. 4 letzter Satz, 32, 32a, 35 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 2 und 6, 59, 60, 63, 64, 65, 66, 66a, 71, 73, 74, 95 bis 170 und 186 bis 188 finden auf die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes keine Anwendung.

(3) Abweichend von § 35 Abs. 3 ist über die Entgegennahme von Ehrengeschenken durch die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die Präsidentin oder der Präsident umgehend in Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme durch die Präsidentin oder den Präsidenten untersagt, ist das entgegengenommene Ehrengeschenk zurückzugeben. Die Präsidentin oder der Präsident hat die Annahme eines Ehrengeschenkes der Dienstbehörde zu melden.

(4) In Ergänzung von § 30a Abs. 4 erster Satz haben Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes auch über die im Dienstplan (regelmäßige Wochendienstzeit) vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen, wenn es ihre richterliche Tätigkeit erfordert (Mehrleistung). Die erbrachten Mehrleistungen sind Dienstzeit im Sinne des § 30 Abs. 1.

(5) Die Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes. Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, bedürfen keines Dienstreiseauftrages. Dienstreisen des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes sind der Dienstbehörde zu melden. Dienstreisen sind nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durchzuführen. Bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze haben Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes keinen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Reisegebührenantrag auf Richtigkeit, Plausibilität und auf Einhaltung der genannten Grundsätze zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Mit der Bestätigung wird ausgedrückt, dass die Dienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze erfolgte und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahme eines Sachverhaltes nach § 99 Abs. 2 NÖ LBG vorliegt.

(6) NÖ Landesbeamte, die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich am 31.12.2013 waren, sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft weiterhin vom Dienst freigestellt. Endet ihre Mitgliedschaft zum Landesverwaltungsgericht durch Amtsenthebung nach § 5 Abs. 3 Z 1 NÖ LVGG, so sind sie, wenn ihr Dienstverhältnis bei ihrer Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates

1.

uneingeschränkt der DPL 1972 unterlag, besoldungsrechtlich wie vergleichbare Landesbeamte zu stellen,

2.

dem NÖ LBG unterlag, einer Verwendung zuzuordnen, die der gleichen Berufsfamilie und zumindest der gleichen Gehaltsklasse wie die letzte dauernde Verwendung vor ihrer Ernennung zum Mitglied angehört.

In diesem Fall kommt es nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 NÖ LVGG.

(7) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes führen den Amtstitel “Rat des Landesverwaltungsgerichtes”. Mit der Erreichung der Gehaltsstufe 11 führen sie den Amtstitel “Hofrat des Landesverwaltungsgerichtes”.

(8) Soweit dieses Gesetz dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten wahrzunehmen; im übrigen ist die Landesregierung Dienstbehörde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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