§ 79a VBG Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) § 2 der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, gilt für den Wirkungsbereich der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2e Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 erlassene Verordnung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in Kraft tritt.

(2) Verordnungen, die gemäß § 2e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Verordnungen, die gemäß § 2e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

(1) § 2 der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, gilt für den Wirkungsbereich der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2e Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 erlassene Verordnung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in Kraft tritt.

(2) Verordnungen, die gemäß § 2e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Verordnungen, die gemäß § 2e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.

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