§ 43 NÖ LVGG

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (NÖ UVSG), LGBl. 0015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(4) Das Amt und das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich enden mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Land Niederösterreich besteht jedoch fort, wenn das Mitglied nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes bestellt wurde oder es seines Amtes gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 NÖ UVSG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 NÖ UVSG enthoben wurde.

(5) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

(6) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(7) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(8) Die laufende Funktionsperiode der gewählten Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019.

(9) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(10) § 40 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(12) §§ 7 Abs. 5 und 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 11. Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2019 finden, soweit sie die Dauer der Funktionsperiode regeln, erst auf Bestellungen bzw. Wahlen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erfolgen.

(13) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(14) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(15) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Stand vor dem 30.01.2023

In Kraft vom 25.01.2022 bis 30.01.2023
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (NÖ UVSG), LGBl. 0015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(4) Das Amt und das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich enden mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Land Niederösterreich besteht jedoch fort, wenn das Mitglied nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes bestellt wurde oder es seines Amtes gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 NÖ UVSG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 NÖ UVSG enthoben wurde.

(5) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

(6) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(7) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(8) Die laufende Funktionsperiode der gewählten Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019.

(9) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(10) § 40 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(12) §§ 7 Abs. 5 und 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 11. Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2019 finden, soweit sie die Dauer der Funktionsperiode regeln, erst auf Bestellungen bzw. Wahlen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erfolgen.

(13) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(14) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(15) § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

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