Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 23.01.2026

Gesetze 1-1 von 1

5 Paragrafen zu Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung (K-FUG-VO) aktualisiert


§ 6 K-FUG-VO

(1)Absatz einsDem Aufsichtsorgan gebührt für den Untersuchungsvorgang, je zurückgelegtem Kilometer des Weges, ein Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes, sowie ein Zuschlag für den zeitlichen Mehraufwand in Höhe von 0,23 Euro.(2)Absatz 2Bei der Ermittlung der zurückgelegten Kilometer... mehr lesen...


§ 5 K-FUG-VO

Wenn der Versand der Proben nicht durch beauftragte Firmen erfolgt, werden dem Aufsichtsorgan die Versandkosten in Höhe von 7,67 Euro, maximal einmal pro Tag, rückerstattet. mehr lesen...


§ 4 K-FUG-VO

(1)Absatz einsDie Höhe der Vergütung für Aufsichtsorgane, die die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführen, beträgt die jeweils anwendbare Grundgebühr (GrG). Die Grundgebühr der Basisgebühr dient zur Abdeckung des Dokumentationsaufwandes.(2)Absatz 2Diese Vergütung beinhaltet den Zeitaufw... mehr lesen...


§ 3 K-FUG-VO

(1)Absatz einsWird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr zu entrichten:a)Litera afür den Überprüfungsvorgang pro angefangene Viertelstunde 23,03 Eu... mehr lesen...


§ 1 K-FUG-VO

(1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen. Sie beträgta)Litera apro Schlachtung, unabhängig von der Anzahl der Tiere als BasisgebührTätigkeitGrGFUAKZGebühr EuroEuroEuroBasisgebühr9,784,1913... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.01.26
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