§ 5 K-FUG-VO

Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 5,
Versandkosten

Wenn der Versand der Proben nicht durch beauftragte Firmen erfolgt, werden dem Aufsichtsorgan die Versandkosten in Höhe von 6,246,93 Euro, maximal einmal pro Tag, rückerstattet.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
Paragraph 5,
Versandkosten

Wenn der Versand der Proben nicht durch beauftragte Firmen erfolgt, werden dem Aufsichtsorgan die Versandkosten in Höhe von 6,246,93 Euro, maximal einmal pro Tag, rückerstattet.

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