§ 1 K-FUG-VO

Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der Paragraph eins,
Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen und beträgt

a)

Pro Schlachtung, unabhängig von der Anzahl der Tiere, ist eine Basisgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr beträgt:

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

Basisgebühr

7,95

3,41

11,35

b)

für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ohne Trichinenuntersuchung je Tier gemäß Z 1 bis 4 und je viertel Stunde gemäß Z 5 für:

Tierart

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Einhufer und Rinder

7,27

5,11

12,37

2.

Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM) und Zuchtwild

4,77

3,07

7,83

3.

Schweine

4,77

2,84

7,61

4.

Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

2,38

1,59

3,97

5.

Geflügel je angefangene ¼ Stunde

18,73

7,72

26,45

c)

für die Trichinenuntersuchung; Kosten für die Probenentnahme und Bereitstellung zur Versendung und Kosten für die Untersuchung:

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Probennahme und Versandvorbereitung

1,70

0,91

2,61

2.

Verdauungsuntersuchung

0,68

0,91

1,59

d)

für die Fleischuntersuchung bei Wildhuftieren, ohne Trichinenuntersuchung, je Tier und bei Kleinwild und Fischen je angefangener viertel Stunde pro Untersuchungsgang:

Tierart

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Reh-, Gams-, Muffel-, Damwild

2,38

1,48

3,86

2.

Schwarzwild und Rotwild

4,77

2,84

7,61

3.

Kleinwild und Fische

18,73

7,72

26,45

(2) Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild sowie Wildhuftieren von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück erreicht wird:

a)

für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier, ohne Trichinenuntersuchung:

Tierart

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Einhufer und Rinder

5,45

3,07

8,51

2.

Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM), Schweine, Zuchtwild und Wildhuftiere

3,52

1,93

5,45

3.

Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

1,82

1,02

2,84

b)

für die Trichinenuntersuchung: Diese besteht aus den Kosten für die Probenentnahme und Bereitstellung zur Versendung und den Kosten für die Untersuchung und beträgt:

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Probennahme und Versandvorbereitung

1,70

0,91

2,61

2.

Verdauungsuntersuchung

0,68

0,68

1,36

(3) Die Höhe der Gebühren für die im Betrieb einer Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsanlage durchgeführten Kontrolltätigkeiten nach dem LMSVG beträgt für die Kontrolluntersuchung gemäß § 54 LMSVG:

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Je angefangene ¼ Stunde

(gem. der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2017)

15,33

15,33

30,65

2.

Jedoch insgesamt je Tag nicht mehr als

61,31

61,31

122,61

(4) Für die Schlachtungen bzw. Notschlachtungen fällt für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung, sofern diese nicht in einem bzw. durch dasselbe Fleischuntersuchungsorgan erfolgt, die Hälfte der Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b an.

den Verfügungsberechtigten
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen und beträgt

    Tätigkeit

    GrG

    FUAKZ

    Gebühr

    Euro

    Euro

    Euro

    Basisgebühr

    8,83

    3,79

    12,61

    1. b)Litera b

      Tierart

      GrG

      FUAKZ

      Gebühr

      Euro

      Euro

      Euro

      1.

      Einhufer und Rinder

      8,09

      5,68

      13,74

      2.

      Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM) und Zuchtwild

      5,30

      3,41

      8,70

      3.

      Schweine

      5,30

      3,16

      8,45

      4.

      Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

      2,64

      1,77

      4,41

      5.

      Geflügel je angefangene ¼ Stunde

      20,81

      8,58

      29,39

      1. c)Litera c

        Tätigkeit

        GrG

        FUAKZ

        Gebühr

        Euro

        Euro

        Euro

        1.

        Probennahme und Versandvorbereitung

        1,89

        1,01

        2,90

        2.

        Verdauungsuntersuchung

        0,76

        1,01

        1,77

        1. d)Litera d

          Tierart

          GrG

          FUAKZ

          Gebühr

          Euro

          Euro

          Euro

          1.

          Reh-, Gams-, Muffel-, Damwild

          2,64

          1,64

          4,29

          2.

          Schwarzwild und Rotwild

          5,33

          3,16

          8,45

          3.

          Kleinwild und Fische

          20,81

          8,58

          29,39

          1. (2)Absatz 2Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild sowie Wildhuftieren von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück erreicht wird:

            Tierart

            GrG

            FUAKZ

            Gebühr

            Euro

            Euro

            Euro

            1.

            Einhufer und Rinder

            6,05

            3,41

            9,45

            2.

            Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM), Schweine, Zuchtwild und Wildhuftiere

            3,91

            2,14

            6,05

            3.

            Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

            2,02

            1,13

            3,16

            1. b)Litera b

              Tätigkeit

              GrG

              FUAKZ

              Gebühr

              Euro

              Euro

              Euro

              1.

              Probennahme und Versandvorbereitung

              1,89

              1,01

              2,90

              2.

              Verdauungsuntersuchung

              0,76

              0,76

              1,51

              1. (3)Absatz 3Die Höhe der Gebühren für die im Betrieb einer Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsanlage durchgeführten Kontrolltätigkeiten nach dem LMSVG beträgt für die Kontrolluntersuchung gemäß § 54Paragraph 54, LMSVG:

                Tätigkeit

                GrG

                FUAKZ

                Gebühr

                Euro

                Euro

                Euro

                1.

                Je angefangene ¼ Stunde

                (gem. der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,, in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,)

                17,03

                17,03

                34,05

                2.

                Jedoch insgesamt je Tag nicht mehr als

                68,12

                68,12

                136,22

                1. (4)Absatz 4Für die Schlachtungen bzw. Notschlachtungen fällt für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung, sofern diese nicht in einem bzw. durch dasselbe Fleischuntersuchungsorgan erfolgt, die Hälfte der Gebühr gemäß § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, lit. aLitera a und b an.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Die Höhe der Paragraph eins,
Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen und beträgt

a)

Pro Schlachtung, unabhängig von der Anzahl der Tiere, ist eine Basisgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr beträgt:

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

Basisgebühr

7,95

3,41

11,35

b)

für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ohne Trichinenuntersuchung je Tier gemäß Z 1 bis 4 und je viertel Stunde gemäß Z 5 für:

Tierart

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Einhufer und Rinder

7,27

5,11

12,37

2.

Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM) und Zuchtwild

4,77

3,07

7,83

3.

Schweine

4,77

2,84

7,61

4.

Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

2,38

1,59

3,97

5.

Geflügel je angefangene ¼ Stunde

18,73

7,72

26,45

c)

für die Trichinenuntersuchung; Kosten für die Probenentnahme und Bereitstellung zur Versendung und Kosten für die Untersuchung:

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Probennahme und Versandvorbereitung

1,70

0,91

2,61

2.

Verdauungsuntersuchung

0,68

0,91

1,59

d)

für die Fleischuntersuchung bei Wildhuftieren, ohne Trichinenuntersuchung, je Tier und bei Kleinwild und Fischen je angefangener viertel Stunde pro Untersuchungsgang:

Tierart

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Reh-, Gams-, Muffel-, Damwild

2,38

1,48

3,86

2.

Schwarzwild und Rotwild

4,77

2,84

7,61

3.

Kleinwild und Fische

18,73

7,72

26,45

(2) Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild sowie Wildhuftieren von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück erreicht wird:

a)

für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier, ohne Trichinenuntersuchung:

Tierart

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Einhufer und Rinder

5,45

3,07

8,51

2.

Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM), Schweine, Zuchtwild und Wildhuftiere

3,52

1,93

5,45

3.

Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

1,82

1,02

2,84

b)

für die Trichinenuntersuchung: Diese besteht aus den Kosten für die Probenentnahme und Bereitstellung zur Versendung und den Kosten für die Untersuchung und beträgt:

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Probennahme und Versandvorbereitung

1,70

0,91

2,61

2.

Verdauungsuntersuchung

0,68

0,68

1,36

(3) Die Höhe der Gebühren für die im Betrieb einer Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsanlage durchgeführten Kontrolltätigkeiten nach dem LMSVG beträgt für die Kontrolluntersuchung gemäß § 54 LMSVG:

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Je angefangene ¼ Stunde

(gem. der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2017)

15,33

15,33

30,65

2.

Jedoch insgesamt je Tag nicht mehr als

61,31

61,31

122,61

(4) Für die Schlachtungen bzw. Notschlachtungen fällt für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung, sofern diese nicht in einem bzw. durch dasselbe Fleischuntersuchungsorgan erfolgt, die Hälfte der Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b an.

den Verfügungsberechtigten
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen und beträgt

    Tätigkeit

    GrG

    FUAKZ

    Gebühr

    Euro

    Euro

    Euro

    Basisgebühr

    8,83

    3,79

    12,61

    1. b)Litera b

      Tierart

      GrG

      FUAKZ

      Gebühr

      Euro

      Euro

      Euro

      1.

      Einhufer und Rinder

      8,09

      5,68

      13,74

      2.

      Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM) und Zuchtwild

      5,30

      3,41

      8,70

      3.

      Schweine

      5,30

      3,16

      8,45

      4.

      Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

      2,64

      1,77

      4,41

      5.

      Geflügel je angefangene ¼ Stunde

      20,81

      8,58

      29,39

      1. c)Litera c

        Tätigkeit

        GrG

        FUAKZ

        Gebühr

        Euro

        Euro

        Euro

        1.

        Probennahme und Versandvorbereitung

        1,89

        1,01

        2,90

        2.

        Verdauungsuntersuchung

        0,76

        1,01

        1,77

        1. d)Litera d

          Tierart

          GrG

          FUAKZ

          Gebühr

          Euro

          Euro

          Euro

          1.

          Reh-, Gams-, Muffel-, Damwild

          2,64

          1,64

          4,29

          2.

          Schwarzwild und Rotwild

          5,33

          3,16

          8,45

          3.

          Kleinwild und Fische

          20,81

          8,58

          29,39

          1. (2)Absatz 2Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild sowie Wildhuftieren von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück erreicht wird:

            Tierart

            GrG

            FUAKZ

            Gebühr

            Euro

            Euro

            Euro

            1.

            Einhufer und Rinder

            6,05

            3,41

            9,45

            2.

            Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM), Schweine, Zuchtwild und Wildhuftiere

            3,91

            2,14

            6,05

            3.

            Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

            2,02

            1,13

            3,16

            1. b)Litera b

              Tätigkeit

              GrG

              FUAKZ

              Gebühr

              Euro

              Euro

              Euro

              1.

              Probennahme und Versandvorbereitung

              1,89

              1,01

              2,90

              2.

              Verdauungsuntersuchung

              0,76

              0,76

              1,51

              1. (3)Absatz 3Die Höhe der Gebühren für die im Betrieb einer Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsanlage durchgeführten Kontrolltätigkeiten nach dem LMSVG beträgt für die Kontrolluntersuchung gemäß § 54Paragraph 54, LMSVG:

                Tätigkeit

                GrG

                FUAKZ

                Gebühr

                Euro

                Euro

                Euro

                1.

                Je angefangene ¼ Stunde

                (gem. der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,, in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,)

                17,03

                17,03

                34,05

                2.

                Jedoch insgesamt je Tag nicht mehr als

                68,12

                68,12

                136,22

                1. (4)Absatz 4Für die Schlachtungen bzw. Notschlachtungen fällt für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung, sofern diese nicht in einem bzw. durch dasselbe Fleischuntersuchungsorgan erfolgt, die Hälfte der Gebühr gemäß § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, lit. aLitera a und b an.

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