§ 1 K-FUG-VO

K-FUG-VO - Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Paragraph eins,
Gebühr für den Verfügungsberechtigten
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen und beträgt

    Tätigkeit

    GrG

    FUAKZ

    Gebühr

     

    Euro

    Euro

    Euro

    Basisgebühr

    8,83

    3,79

    12,61

    1. b)Litera b

       

      Tierart

      GrG

      FUAKZ

      Gebühr

       

       

      Euro

      Euro

      Euro

      1.

      Einhufer und Rinder

      8,09

      5,68

      13,74

      2.

      Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM) und Zuchtwild

      5,30

      3,41

      8,70

      3.

      Schweine

      5,30

      3,16

      8,45

      4.

      Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

      2,64

      1,77

      4,41

      5.

      Geflügel je angefangene ¼ Stunde

      20,81

      8,58

      29,39

      1. c)Litera c

         

        Tätigkeit

        GrG

        FUAKZ

        Gebühr

         

         

         

        Euro

        Euro

        Euro

         
         

        1.

        Probennahme und Versandvorbereitung

        1,89

        1,01

        2,90

         

        2.

        Verdauungsuntersuchung

        0,76

        1,01

        1,77

        1. d)Litera d

           

          Tierart

          GrG

          FUAKZ

          Gebühr

           

           

          Euro

          Euro

          Euro

          1.

          Reh-, Gams-, Muffel-, Damwild

          2,64

          1,64

          4,29

          2.

          Schwarzwild und Rotwild

          5,33

          3,16

          8,45

          3.

          Kleinwild und Fische

          20,81

          8,58

          29,39

          1. (2)Absatz 2Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild sowie Wildhuftieren von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück erreicht wird:

             

            Tierart

            GrG

            FUAKZ

            Gebühr

             

             

             

            Euro

            Euro

            Euro

             
             

            1.

            Einhufer und Rinder

            6,05

            3,41

            9,45

             

            2.

            Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM), Schweine, Zuchtwild und Wildhuftiere

            3,91

            2,14

            6,05

             

            3.

            Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

            2,02

            1,13

            3,16

            1. b)Litera b

               

              Tätigkeit

              GrG

              FUAKZ

              Gebühr

               

               

              Euro

              Euro

              Euro

              1.

              Probennahme und Versandvorbereitung

              1,89

              1,01

              2,90

              2.

              Verdauungsuntersuchung

              0,76

              0,76

              1,51

              1. (3)Absatz 3Die Höhe der Gebühren für die im Betrieb einer Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsanlage durchgeführten Kontrolltätigkeiten nach dem LMSVG beträgt für die Kontrolluntersuchung gemäß § 54Paragraph 54, LMSVG:

                 

                Tätigkeit

                GrG

                FUAKZ

                Gebühr

                 

                 

                Euro

                Euro

                Euro

                1.

                Je angefangene ¼ Stunde

                (gem. der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,, in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,)

                17,03

                17,03

                34,05

                2.

                Jedoch insgesamt je Tag nicht mehr als

                68,12

                68,12

                136,22

                1. (4)Absatz 4Für die Schlachtungen bzw. Notschlachtungen fällt für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung, sofern diese nicht in einem bzw. durch dasselbe Fleischuntersuchungsorgan erfolgt, die Hälfte der Gebühr gemäß § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, lit. aLitera a und b an.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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