Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024
Paragraph 3, Gebühr für weitergehende Untersuchungen
(1)Absatz einsWird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr zu entrichten:
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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