Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
Paragraph 6, Wegentschädigung
(1)Absatz einsDem Aufsichtsorgan gebührt für den Untersuchungsvorgang, je zurückgelegtem Kilometer des Weges, ein Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes, sowie ein Zuschlag für den zeitlichen Mehraufwand in Höhe von 0,21 Euro.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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