Gesamte Rechtsvorschrift K-FUG-VO

Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung

K-FUG-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 27.01.2023
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. Jänner 2016, betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleisch¬untersuchung 2015 (Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung – K-FUG-VO)
StF: LGBl. Nr. 4/2016

§ 1 K-FUG-VO


Paragraph eins,
Gebühr für den Verfügungsberechtigten
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen und beträgt

    Tätigkeit

    GrG

    FUAKZ

    Gebühr

     

    Euro

    Euro

    Euro

    Basisgebühr

    8,83

    3,79

    12,61

    1. b)Litera b

       

      Tierart

      GrG

      FUAKZ

      Gebühr

       

       

      Euro

      Euro

      Euro

      1.

      Einhufer und Rinder

      8,09

      5,68

      13,74

      2.

      Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM) und Zuchtwild

      5,30

      3,41

      8,70

      3.

      Schweine

      5,30

      3,16

      8,45

      4.

      Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

      2,64

      1,77

      4,41

      5.

      Geflügel je angefangene ¼ Stunde

      20,81

      8,58

      29,39

      1. c)Litera c

         

        Tätigkeit

        GrG

        FUAKZ

        Gebühr

         

         

         

        Euro

        Euro

        Euro

         
         

        1.

        Probennahme und Versandvorbereitung

        1,89

        1,01

        2,90

         

        2.

        Verdauungsuntersuchung

        0,76

        1,01

        1,77

        1. d)Litera d

           

          Tierart

          GrG

          FUAKZ

          Gebühr

           

           

          Euro

          Euro

          Euro

          1.

          Reh-, Gams-, Muffel-, Damwild

          2,64

          1,64

          4,29

          2.

          Schwarzwild und Rotwild

          5,33

          3,16

          8,45

          3.

          Kleinwild und Fische

          20,81

          8,58

          29,39

          1. (2)Absatz 2Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild sowie Wildhuftieren von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück erreicht wird:

             

            Tierart

            GrG

            FUAKZ

            Gebühr

             

             

             

            Euro

            Euro

            Euro

             
             

            1.

            Einhufer und Rinder

            6,05

            3,41

            9,45

             

            2.

            Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM), Schweine, Zuchtwild und Wildhuftiere

            3,91

            2,14

            6,05

             

            3.

            Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

            2,02

            1,13

            3,16

            1. b)Litera b

               

              Tätigkeit

              GrG

              FUAKZ

              Gebühr

               

               

              Euro

              Euro

              Euro

              1.

              Probennahme und Versandvorbereitung

              1,89

              1,01

              2,90

              2.

              Verdauungsuntersuchung

              0,76

              0,76

              1,51

              1. (3)Absatz 3Die Höhe der Gebühren für die im Betrieb einer Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsanlage durchgeführten Kontrolltätigkeiten nach dem LMSVG beträgt für die Kontrolluntersuchung gemäß § 54Paragraph 54, LMSVG:

                 

                Tätigkeit

                GrG

                FUAKZ

                Gebühr

                 

                 

                Euro

                Euro

                Euro

                1.

                Je angefangene ¼ Stunde

                (gem. der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,, in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,)

                17,03

                17,03

                34,05

                2.

                Jedoch insgesamt je Tag nicht mehr als

                68,12

                68,12

                136,22

                1. (4)Absatz 4Für die Schlachtungen bzw. Notschlachtungen fällt für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung, sofern diese nicht in einem bzw. durch dasselbe Fleischuntersuchungsorgan erfolgt, die Hälfte der Gebühr gemäß § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, lit. aLitera a und b an.

§ 2 K-FUG-VO § 2


(1) Wenn die Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Trichinenuntersuchung über ausdrückliches Verlangen des Verfügungsberechtigten oder Betriebsinhabers zu folgenden Zeiten durchgeführt werden muss, so erhöhen sich die Gebühren an Samstagen um 50 vH und an Sonntag und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 6:00 um 100 vH.

(2) Wenn das zur Schlachttieruntersuchung angemeldete Tier erst mehr als eine halbe Stunde nach der vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht oder wenn die Fleischuntersuchung bei Schlachttieren erst mehr als eine halbe Stunde nach dem vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorgenommen werden kann, ist vom Gebührenschuldner eine Gebühr in der Höhe von § 1 Abs. 3 Z 1 für den Zeitaufwand zu entrichten.

(3) Wenn weitergehende Laboruntersuchungen durchzuführen sind, weil vor der Fleischuntersuchung eine unzulässige Zerlegung der geschlachteten Tierkörper oder eine unzulässige Entfernung oder Bearbeitung einzelner Teile desselben stattgefunden hat, oder wenn gemäß § 56 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Rückstände im Schlachttier oder Fleisch nachgewiesen werden, die durch den Verfügungsberechtigten verursacht wurden, so sind vom Gebührenschuldner die Kosten der Laboruntersuchungen sowie eine zusätzliche Gebühr in der Höhe von § 1 Abs. 1 lit. b für den Zeitaufwand zu entrichten.

(4) Die Kosten der gefahrenen Kilometer für Untersuchungen gemäß Abs. 3 trägt der Verfügungsberechtigte.

§ 3 K-FUG-VO


Paragraph 3,
Gebühr für weitergehende Untersuchungen
  1. (1)Absatz einsWird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr zu entrichten:

§ 4 K-FUG-VO


Paragraph 4, Abs. 4Absatz 4 und auf die Weggebühr gemäß § 6.Paragraph 6,

§ 5 K-FUG-VO


Paragraph 5,
Versandkosten

Wenn der Versand der Proben nicht durch beauftragte Firmen erfolgt, werden dem Aufsichtsorgan die Versandkosten in Höhe von 6,93 Euro, maximal einmal pro Tag, rückerstattet.

§ 6 K-FUG-VO


Paragraph 6,
Wegentschädigung
  1. (1)Absatz einsDem Aufsichtsorgan gebührt für den Untersuchungsvorgang, je zurückgelegtem Kilometer des Weges, ein Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes, sowie ein Zuschlag für den zeitlichen Mehraufwand in Höhe von 0,21 Euro.

§ 7 K-FUG-VO § 7


(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, LGBl. Nr. 52/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 60/2004, außer Kraft.

 

Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung (K-FUG-VO) Fundstelle


Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. Jänner 2016, betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleisch¬untersuchung 2015 (Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung – K-FUG-VO)
StF: LGBl. Nr. 4/2016

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