§ 3 K-FUG-VO

Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Wird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangtParagraph 3, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende
Gebühr zu entrichten:

a)

für den Überprüfungsvorgang pro angefangene Viertelstunde 18,73 Euro,

b)

die jeweils anfallenden Laborkosten,

c)

die jeweils anfallenden Kilometergeldkosten,

d)

für die Erstellung des Überprüfungsgutachtens je angefangene Viertelstunde 18,73 Euro.

(2) Diese Gebühren sind nicht zu entrichten, wenn die Überprüfung die ursprüngliche Beurteilung des Aufsichtsorgans nicht bestätigt. In diesem Falle sind diese Gebühren von der Ausgleichskasse zu tragen.

für weitergehende Untersuchungen
  1. (1)Absatz einsWird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr zu entrichten:

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Wird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangtParagraph 3, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende
Gebühr zu entrichten:

a)

für den Überprüfungsvorgang pro angefangene Viertelstunde 18,73 Euro,

b)

die jeweils anfallenden Laborkosten,

c)

die jeweils anfallenden Kilometergeldkosten,

d)

für die Erstellung des Überprüfungsgutachtens je angefangene Viertelstunde 18,73 Euro.

(2) Diese Gebühren sind nicht zu entrichten, wenn die Überprüfung die ursprüngliche Beurteilung des Aufsichtsorgans nicht bestätigt. In diesem Falle sind diese Gebühren von der Ausgleichskasse zu tragen.

für weitergehende Untersuchungen
  1. (1)Absatz einsWird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr zu entrichten:

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