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(2) Diese Vergütung beinhaltet den Zeitaufwand und die Tätigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 3 K-FlUGG, nicht jedoch die Zuschläge gemäß § 2.
(3) Ist aufgrund des Ergebnisses von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen oder sonstigen Untersuchungen eine nochmalige Untersuchung des Fleisches zu seiner Beurteilung erforderlich, so hat das Fleischuntersuchungsorgan erneut Anspruch auf die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 4 4
(4) Wird die Schlachttieruntersuchung im Falle einer Schlachtung bzw. Notschlachtung von einem anderen Tierarzt als dem Fleischuntersuchungstierarzt durchgeführt
(5) Bei Schlachtungen von Tieren, die ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und wenn die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind, reduziert sich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 um die Hälfte, sofern lediglich eine Fleischuntersuchung nach § 2 Abs. 2 der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 192/2012, durchgeführt wird.
(6) Für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke weitergehender, insbesondere bakteriologischer Fleischuntersuchungen, sowie Proben im Zuge des nationalen Rückstandsuntersuchungsplanes, ausgenommen die Proben für die Trichinenuntersuchung und TSE-Untersuchungen an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen, gebührt dem Aufsichtsorgan ein Aufwandersatz in der Höhe von 11,13 Euro.
(7) Für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke der TSE- Untersuchung gebührt dem Aufsichtsorgan ein Aufwandersatz von 5,56 Euro.
(2) Diese Vergütung beinhaltet den Zeitaufwand und die Tätigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 3 K-FlUGG, nicht jedoch die Zuschläge gemäß § 2.
(3) Ist aufgrund des Ergebnisses von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen oder sonstigen Untersuchungen eine nochmalige Untersuchung des Fleisches zu seiner Beurteilung erforderlich, so hat das Fleischuntersuchungsorgan erneut Anspruch auf die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 4 4
(4) Wird die Schlachttieruntersuchung im Falle einer Schlachtung bzw. Notschlachtung von einem anderen Tierarzt als dem Fleischuntersuchungstierarzt durchgeführt
(5) Bei Schlachtungen von Tieren, die ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und wenn die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind, reduziert sich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 um die Hälfte, sofern lediglich eine Fleischuntersuchung nach § 2 Abs. 2 der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 192/2012, durchgeführt wird.
(6) Für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke weitergehender, insbesondere bakteriologischer Fleischuntersuchungen, sowie Proben im Zuge des nationalen Rückstandsuntersuchungsplanes, ausgenommen die Proben für die Trichinenuntersuchung und TSE-Untersuchungen an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen, gebührt dem Aufsichtsorgan ein Aufwandersatz in der Höhe von 11,13 Euro.
(7) Für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke der TSE- Untersuchung gebührt dem Aufsichtsorgan ein Aufwandersatz von 5,56 Euro.