Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 17.12.2025

Gesetze 1-1 von 1

8 Paragrafen zu Gemeindewahlordnung 1992 (GemWO 1992) aktualisiert


§ 110 GemWO 1992 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/1987, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27,... mehr lesen...


§ 90 GemWO 1992 Neubesetzung frei gewordener Ämter

(1)Absatz einsEndet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Endet das A... mehr lesen...


§ 89 GemWO 1992 Amtsverlust des Bürgermeisters

(1)Absatz einsEin von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung (§ 92 ff) abgesetzt wird.Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählte... mehr lesen...


§ 87 GemWO 1992 Mandatsverlust eines Mitgliedes des Gemeinderates

(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied nach § 15a der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021) des Gemeinderates ist seines Mandates verlustig zu erklären, wenn1.ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich... mehr lesen...


§ 84 GemWO 1992 Anfechtung der Vorstandswahl

(1)Absatz einsDie Wahl eines aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters gemäß § 81, eines vom Gemeinderat gemäß § 81a gewählten Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der zuständigen ... mehr lesen...


§ 71 GemWO 1992 Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber

(1)Absatz einsErreicht eine Partei nicht mehr als zehn Mandate, so wird die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 6 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zugew... mehr lesen...


§ 1 GemWO 1992 Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindevorstandes (Stadtsenates) sowie der Bürgermeister sind in allen Gemeinden des Landes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.(2)Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde a... mehr lesen...


Gemeindewahlordnung 1992 (GemWO 1992) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 12.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2025 § 0 gültig von 19.02.2025 bis 11.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 10/2025 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 17.12.25
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