§ 9 FPG Beschwerden

Fremdenpolizeigesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz eins,Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
  2. (2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  3. (3)Absatz 3,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  4. (4)Absatz 4,Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  5. (5)Absatz 5,Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 19.10.2017 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
  2. (2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  3. (3)Absatz 3,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  4. (4)Absatz 4,Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  5. (5)Absatz 5,Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten