§ 90 GemWO 1992 Neubesetzung frei gewordener Ämter

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Endet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet.

(2) Zur Nachwahl des Bürgermeisters ist der Gemeinderat vom Vizebürgermeister einzuberufen, der auch den Vorsitz zu führen hat(Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 47/2019)

(3) Für die Nachwahlen gelten die §§ 80 Abs. 4 und 81 bis 84 sinngemäß.

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 09.06.1997 bis 12.07.2019

(1) Endet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet.

(2) Zur Nachwahl des Bürgermeisters ist der Gemeinderat vom Vizebürgermeister einzuberufen, der auch den Vorsitz zu führen hat(Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 47/2019)

(3) Für die Nachwahlen gelten die §§ 80 Abs. 4 und 81 bis 84 sinngemäß.

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