§ 90 GemWO 1992 (weggefallen)

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Endet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen§ 90 GemWO 1992 seit 11.12.2025 weggefallen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet.

(2) (Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 47/2019)

(3) Für die Nachwahlen gelten die §§ 80 Abs. 4 und 81 bis 84 sinngemäß.

Stand vor dem 11.12.2025

In Kraft vom 13.07.2019 bis 11.12.2025
(1) Endet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen§ 90 GemWO 1992 seit 11.12.2025 weggefallen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet.

(2) (Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 47/2019)

(3) Für die Nachwahlen gelten die §§ 80 Abs. 4 und 81 bis 84 sinngemäß.

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