§ 90 GemWO 1992 Neubesetzung frei gewordener Ämter

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Endet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet.

(2) (Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 47/2019)

(3) Für die Nachwahlen gelten die §§ 80 Abs. 4 und 81 bis 84 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsEndet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Endet das Amt eines vom Gemeinderat gemäß § 81 aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters, eines vom Gemeinderat gemäß § 81a gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet.Endet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Endet das Amt eines vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81, aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters, eines vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81 a, gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, frühestmöglichen Wahltag endet.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 47/2019)Anmerkung, entfällt mit Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,)
  3. (3)Absatz 3Für die Nachwahlen gelten die §§ 80 Abs. 4 und 81 bis 84 sinngemäß.Für die Nachwahlen gelten die Paragraphen 80, Absatz 4 und 81 bis 84 sinngemäß.

Stand vor dem 11.12.2025

In Kraft vom 13.07.2019 bis 11.12.2025
(1) Endet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet.

(2) (Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 47/2019)

(3) Für die Nachwahlen gelten die §§ 80 Abs. 4 und 81 bis 84 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsEndet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Endet das Amt eines vom Gemeinderat gemäß § 81 aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters, eines vom Gemeinderat gemäß § 81a gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet.Endet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Endet das Amt eines vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81, aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters, eines vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81 a, gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, frühestmöglichen Wahltag endet.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 47/2019)Anmerkung, entfällt mit Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,)
  3. (3)Absatz 3Für die Nachwahlen gelten die §§ 80 Abs. 4 und 81 bis 84 sinngemäß.Für die Nachwahlen gelten die Paragraphen 80, Absatz 4 und 81 bis 84 sinngemäß.

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