§ 90 GemWO 1992 Neubesetzung frei gewordener Ämter

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Endet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet.

(2) (Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 47/2019)

(3) Für die Nachwahlen gelten die §§ 80 Abs. 4 und 81 bis 84 sinngemäß.

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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