§ 95 GemWO 1992 Abstimmungssprengel, Stimmlisten, Wahlkarten, Abstimmungsverfahren,

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wahlsprengel, die anläßlich der letzten Wahl zum Gemeinderat gebildet wurden, sind Abstimmungssprengel für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters.

(2) Für die Erfassung der Stimmberechtigten gelten die §§ 20 bis 30, für die Ausstellung der Wahlkarten sowie für die Ausfolgung und Übermittlung der Wahlkarten die §§ 30a bis 30c und für das Abstimmungsverfahren die §§ 45 bis 56 und 69 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 95 GemWO 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 GemWO 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 95 GemWO 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 95 GemWO 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 95 GemWO 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 94 GemWO 1992
§ 96 GemWO 1992