§ 95 GemWO 1992 Abstimmungssprengel, Stimmlisten, Wahlkarten, Abstimmungsverfahren,

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Wahlsprengel, die anläßlich der letzten Wahl zum Gemeinderat gebildet wurden, sind Abstimmungssprengel für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters.

(2) Für die Erfassung der Stimmberechtigten gelten die §§ 20 bis 30, für die Ausstellung vonder Wahlkarten sowie für die Ausfolgung und Übermittlung der Wahlkarten die §§ 30a und 30bbis 30c und für das Abstimmungsverfahren die §§ 45 bis 56 und 69 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2011

(1) Wahlsprengel, die anläßlich der letzten Wahl zum Gemeinderat gebildet wurden, sind Abstimmungssprengel für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters.

(2) Für die Erfassung der Stimmberechtigten gelten die §§ 20 bis 30, für die Ausstellung vonder Wahlkarten sowie für die Ausfolgung und Übermittlung der Wahlkarten die §§ 30a und 30bbis 30c und für das Abstimmungsverfahren die §§ 45 bis 56 und 69 sinngemäß.

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