§ 85 GemWO 1992 Enden des Mandates und Amtes

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Mandat des einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates, das Amt des Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) und das Amt des Bürgermeisters endet, abgesehen von den Fällen des Ablebens oder des Ablaufes der Funktionsperiode, durch Verzicht auf ein bereits angenommenes Amt bzw. Mandat oder durch Verlust.

(2) Der Bürgermeister, falls dessen Amt endet, der Vizebürgermeister, hat das Enden eines Mandates bzw. Amtes (Abs. 1) unverzüglich der Bezirkswahlbehörde und dem Zustellungsbevollmächtigten jener Gemeinderatspartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde, bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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