§ 80 GemWO 1992

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates führt der neugewählte Bürgermeister den Vorsitz. Sofern dieser aber erst vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist, führt bis zum Abschluß der Wahl des Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz. Der Vorsitzende hat zwei Vertrauenspersonen aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse beizuziehen.

(2) Der Gemeinderat hat zunächst die Anzahl der in der Gemeinde zu wählenden Vizebürgermeister festzulegen. Diese Festlegung gilt für die gesamte Funktionsperiode.

(3) Sodann ist die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzunehmen, wobei zuerst die Wahl des Bürgermeisters nach § 81 durchzuführen ist, wenn dieser vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist.

(4) Die Wahlen sind mittels Stimmzettels vorzunehmen. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Vertrauenspersonen.

(5) In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats können auch die Mitglieder der Ausschüsse (Prüfungsausschuss, Ortsausschuss und weitere Ausschüsse) sowie der Jugendgemeinderat und der Umweltgemeinderat gewählt werden.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 80 GemWO 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 GemWO 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 80 GemWO 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 80 GemWO 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 80 GemWO 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 79 GemWO 1992
§ 81 GemWO 1992