Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
(1)Absatz einsDie Wahl eines aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters gemäß § 81, eines vom Gemeinderat gemäß § 81a gewählten Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Hiezu bedarf es eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern.Die Wahl eines aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters gemäß Paragraph 81,, eines vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81 a, gewählten Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Hiezu bedarf es eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern.
(2)Absatz 2(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)
(3)Absatz 3Eine etwaige Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) hat keine aufschiebende Wirkung und steht daher der vorzunehmenden Angelobung und dem Antritt des Amtes nicht entgegen.
In Kraft seit 12.12.2025 bis 31.12.9999
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