§ 84 GemWO 1992 Anfechtung der Vorstandswahl

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl eines aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Hiezu bedarf es eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern.

(2) Die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde kann innerhalb von acht Tagen nach Zustellung von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern(Anm.: entfallen mit Berufung angefochten werden. Die Berufung ist bei der Bezirkswahlbehörde einzubringen und vom Bezirkswahlleiter unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Diese entscheidet endgültig.LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Eine etwaige Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) hat keine aufschiebende Wirkung und steht daher der vorzunehmenden Angelobung und dem Antritt des Amtes nicht entgegen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.2013

(1) Die Wahl eines aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Hiezu bedarf es eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern.

(2) Die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde kann innerhalb von acht Tagen nach Zustellung von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern(Anm.: entfallen mit Berufung angefochten werden. Die Berufung ist bei der Bezirkswahlbehörde einzubringen und vom Bezirkswahlleiter unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Diese entscheidet endgültig.LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Eine etwaige Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) hat keine aufschiebende Wirkung und steht daher der vorzunehmenden Angelobung und dem Antritt des Amtes nicht entgegen.

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