§ 84 GemWO 1992 (weggefallen)

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Wahl eines aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde angefochten werden§ 84 GemWO 1992 seit 11.12.2025 weggefallen. Hiezu bedarf es eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Eine etwaige Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) hat keine aufschiebende Wirkung und steht daher der vorzunehmenden Angelobung und dem Antritt des Amtes nicht entgegen.

Stand vor dem 11.12.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.12.2025
(1) Die Wahl eines aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde angefochten werden§ 84 GemWO 1992 seit 11.12.2025 weggefallen. Hiezu bedarf es eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(3) Eine etwaige Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) hat keine aufschiebende Wirkung und steht daher der vorzunehmenden Angelobung und dem Antritt des Amtes nicht entgegen.

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