§ 86 GemWO 1992 Amtsverzicht, Mandatsverzicht

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Verzicht auf ein bereits angenommenes Mandat als Mitglied des Gemeinderates oder auf das Amt des Bürgermeisters ist erst nach Beendigung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) zulässig.

(2) Der Verzicht muß schriftlich erklärt werden. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, falls dieser auf sein Amt bzw. Mandat verzichtet, an den Vizebürgermeister zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(3) Der Verzicht auf das Amt bzw. Mandat wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt (Magistrat) rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.

In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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