§ 104a GemWO 1992

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wenn eine Teilnahme der Wähler an den Wahlen aufgrund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) eingeschränkt ist, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und gleichzeitig neu auszuschreiben.

(2) In den Fällen des Abs. 1 verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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