§ 106 GemWO 1992 Fristen

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(2) Für die Berechnung von Fristen gilt § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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