§ 89 GemWO 1992 Amtsverlust des Bürgermeisters

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung (§ 92 ff) abgesetzt wird.

(2) Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Mißtrauen ausgesprochen wird. Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.

(3) Während der Beratung und Beschlußfassung über die Anträge nach Abs. 1 und 2 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen. Der erste Vizebürgermeister hat im Falle der Annahme des Antrages nach Abs. 2 sogleich die Geschäfte zu übernehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Nachwahl des Bürgermeisters nach § 90 einzuleiten.

  1. (1)Absatz einsEin von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung (§ 92 ff) abgesetzt wird.Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins, sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung (Paragraph 92, ff) abgesetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Ein vom Gemeinderat gemäß § 81 aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat gemäß § 81a gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.Ein vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81, aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81 a, gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins, sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
  3. (3)Absatz 3Während der Beratung und Beschlußfassung über die Anträge nach Abs. 1 und 2 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen. Der erste Vizebürgermeister hat im Falle der Annahme des Antrages nach Abs. 2 sogleich die Geschäfte zu übernehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Nachwahl des Bürgermeisters nach § 90 einzuleiten.Während der Beratung und Beschlußfassung über die Anträge nach Absatz eins und 2 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen. Der erste Vizebürgermeister hat im Falle der Annahme des Antrages nach Absatz 2, sogleich die Geschäfte zu übernehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Nachwahl des Bürgermeisters nach Paragraph 90, einzuleiten.

Stand vor dem 11.12.2025

In Kraft vom 01.07.1992 bis 11.12.2025
(1) Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung (§ 92 ff) abgesetzt wird.

(2) Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Mißtrauen ausgesprochen wird. Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.

(3) Während der Beratung und Beschlußfassung über die Anträge nach Abs. 1 und 2 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen. Der erste Vizebürgermeister hat im Falle der Annahme des Antrages nach Abs. 2 sogleich die Geschäfte zu übernehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Nachwahl des Bürgermeisters nach § 90 einzuleiten.

  1. (1)Absatz einsEin von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung (§ 92 ff) abgesetzt wird.Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins, sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung (Paragraph 92, ff) abgesetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Ein vom Gemeinderat gemäß § 81 aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat gemäß § 81a gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.Ein vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81, aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81 a, gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins, sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
  3. (3)Absatz 3Während der Beratung und Beschlußfassung über die Anträge nach Abs. 1 und 2 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen. Der erste Vizebürgermeister hat im Falle der Annahme des Antrages nach Abs. 2 sogleich die Geschäfte zu übernehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Nachwahl des Bürgermeisters nach § 90 einzuleiten.Während der Beratung und Beschlußfassung über die Anträge nach Absatz eins und 2 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen. Der erste Vizebürgermeister hat im Falle der Annahme des Antrages nach Absatz 2, sogleich die Geschäfte zu übernehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Nachwahl des Bürgermeisters nach Paragraph 90, einzuleiten.

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