§ 13 PolKG Erklärung zur Sicherheitsorganisation

Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2025 bis 31.12.9999
§ 13.Paragraph 13,

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn

  1. 1.Ziffer einsanzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, undanzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, beiträgt, und
  2. 2.Ziffer 2gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Z 2 oder 3Abs. 2 Z 2 bestehen.gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3Absatz 2, Ziffer 2, bestehen.

Stand vor dem 12.12.2025

In Kraft vom 01.10.1997 bis 12.12.2025
§ 13.Paragraph 13,

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn

  1. 1.Ziffer einsanzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, undanzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, beiträgt, und
  2. 2.Ziffer 2gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Z 2 oder 3Abs. 2 Z 2 bestehen.gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3Absatz 2, Ziffer 2, bestehen.

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