§ 13 PolKG Erklärung zur Sicherheitsorganisation

PolKG - Polizeikooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn

1.

anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, und

2.

gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 2 oder 3 bestehen.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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