§ 9 PolKG Verarbeitungsbeschränkung

PolKG - Polizeikooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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