§ 9 PolKG Verarbeitungsbeschränkung

Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendetverarbeitet werden.

(2) Von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelte Daten sind zu löschen, wenn sich ergibt, daß die übermittelnde Stelle zur Löschung der Daten deshalb verpflichtet ist, weil die Ermittlung oder Verarbeitung dieser Daten in Widerspruch zu Gesetzen oder völkerrechtlichen Übereinkommen erfolgt ist; jedoch werden Daten, die auf Grund eines völkerrechtlichen Übereinkommens in einer gemeinsam geführten Informationssammlung verarbeitet werden oder zur Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsorganisation erforderlich sind, nach Maßgabe hiefür vereinbarter völkerrechtlicher Regelungen gelöscht. Die Unauffindbarkeit von Daten – insbesondere zufolge der Beseitigung der Auswählbarkeit der Daten aus einer Gesamtmenge – ist deren Löschung gleichzuhalten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.10.1997 bis 24.05.2018

(1) Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendetverarbeitet werden.

(2) Von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelte Daten sind zu löschen, wenn sich ergibt, daß die übermittelnde Stelle zur Löschung der Daten deshalb verpflichtet ist, weil die Ermittlung oder Verarbeitung dieser Daten in Widerspruch zu Gesetzen oder völkerrechtlichen Übereinkommen erfolgt ist; jedoch werden Daten, die auf Grund eines völkerrechtlichen Übereinkommens in einer gemeinsam geführten Informationssammlung verarbeitet werden oder zur Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsorganisation erforderlich sind, nach Maßgabe hiefür vereinbarter völkerrechtlicher Regelungen gelöscht. Die Unauffindbarkeit von Daten – insbesondere zufolge der Beseitigung der Auswählbarkeit der Daten aus einer Gesamtmenge – ist deren Löschung gleichzuhalten.

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