Gesetzesaktualisierungen

11 Gesetze aktualisiert am 10.01.2026

Gesetze 1-10 von 11

2 Paragrafen zu Poststrukturgesetz (PTSG) aktualisiert


§ 24 PTSG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 5, in der Fassung ... mehr lesen...


§ 17 PTSG Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

(1)Absatz einsDie bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des besteh... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.01.26

6 Paragrafen zu Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) aktualisiert


§ 109 PG 1965 Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1966 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – alle pensionsrechtlichen Vorschriften außer Kraft, die bis dahin für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Personen gegolten haben. Zu diesen pensio... mehr lesen...


§ 108 PG 1965 Erlassung von Verordnungen und Kundmachungen

(1)Absatz einsVerordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächt... mehr lesen...


§ 105 PG 1965

(1)Absatz einsDie Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Die §§ 8 Abs. 1a Z 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (... mehr lesen...


§ 103 PG 1965 Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension

(1)Absatz einsDer Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 13a sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach § 99 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach Paragraph 13 a, sind nur vom anteiligen Ruhe- oder... mehr lesen...


§ 41 PG 1965 Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

(1)Absatz einsÄnderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederke... mehr lesen...


§ 26 PG 1965 Ergänzungszulage

(1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsat... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.01.26

1 Paragraf zu Väter-Karenzgesetz (VKG) aktualisiert


§ 14 VKG Inkrafttreten

(1)Absatz eins§ 8 Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 6 zweiter Satz, § 9 Abs. 1, §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2 bis 5, Paragraph 8, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraphen ... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.01.26

10 Paragrafen zu Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) aktualisiert


§ 108 B-BSG Vollziehung

(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums betreffen, dieser Bundesminister betraut.(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der die Tätigke... mehr lesen...


§ 107 B-BSG Inkrafttreten

§ 107.Paragraph 107, (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 69, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 69,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)(2)Absatz 2Die ü... mehr lesen...


§ 101 B-BSG Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

(1)Absatz einsAuf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 113, ASchG anzuwenden.(2)Absatz 2Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwe... mehr lesen...


§ 92 B-BSG Berichte

§ 92.Paragraph 92, Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu... mehr lesen...


§ 90 B-BSG Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

(1)Absatz einsIn Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen bevollmächtigte Person aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes... mehr lesen...


§ 91 B-BSG Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen

(1)Absatz einsStellt die Arbeitsinspektion eine Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnung fest, so ist der Dienststellenleiter oder seine bevollmächtigte Person nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umset... mehr lesen...


§ 76 B-BSG Arbeitsmedizinische Betreuung

(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.(2)Absatz 2Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprec... mehr lesen...


§ 73 B-BSG Bestellung von Sicherheitsfachkräften

(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht ü... mehr lesen...


§ 63 B-BSG Nachweis der Fachkenntnisse

(1)Absatz einsDer Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 istDer Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, ist1.Ziffer einsdurch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt,2.Ziffer 2durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die hiezu von der Bundesministerin oder vo... mehr lesen...


Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 § 0 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.01.26

9 Paragrafen zu Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) aktualisiert


§ 77 RGV Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

(1)Absatz eins§ 21 Abs. 1 und § 25c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 25 c, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.(2)Absatz... mehr lesen...


§ 68 RGV PTA-Bereich und Fernmeldebehörde

(1)Absatz einsInwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Be... mehr lesen...


§ 67 RGV Straßenbaudienst

(1)Absatz einsFür die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.(2)Absatz 2Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebü... mehr lesen...


§ 49a RGV

(1)Absatz einsFür die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an1.Ziffer einsSchulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, undSchulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,, und2.Ziffer 2gleichwertigen Vera... mehr lesen...


§ 40 RGV

Paragraph 40, Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im... mehr lesen...


§ 25c RGV

(1)Absatz einsDas Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.Das Ausmaß der Reisezulage (Paragraph 4, Ziffer 2,) ist unter Bedachtnahme a... mehr lesen...


§ 21 RGV Pauschalierung

(1)Absatz einsFür Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Bau... mehr lesen...


§ 20 RGV Dienstverrichtungen im Dienstort

(1)Absatz einsBei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten1.Ziffer einsnach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförder... mehr lesen...


§ 2 RGV

(1)Absatz einsEine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.01.26

4 Paragrafen zu Einsatzzulagengesetz (EZG) aktualisiert


§ 9 EZG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 und die Aufhebung des § 8 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer 3,... mehr lesen...


§ 10 EZG Vollziehung

§ 10.Paragraph 10, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. mehr lesen...


§ 5 EZG Beginn und Enden des Anspruches

(1)Absatz einsDer Anspruch auf die Einsatzzulage entsteht mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes.(2)Absatz 2Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß § 2a Abs. 1.Der Anspruch auf den Gefahrenzusc... mehr lesen...


§ 1 EZG Anspruch auf Einsatzzulage

(1)Absatz einsEine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), ... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.01.26

11 Paragrafen zu Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) aktualisiert


§ 33 LVG

(1)Absatz einsMit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsges... mehr lesen...


§ 26 LVG

(1)Absatz einsAuf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:a)Litera adas Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86,b)Litera bdie Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,die Reisegebühren... mehr lesen...


§ 24b LVG Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

(1)Absatz einsStudierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzt... mehr lesen...


§ 24 LVG Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

(1)Absatz einsDer Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 53,1 € pro Tag.(2)Absatz 2Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer me... mehr lesen...


§ 24a LVG Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

(1)Absatz einsDie Verwendung einer Landesvertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landesvertragslehrperson anstelle d... mehr lesen...


§ 23 LVG Vergütung für Mehrdienstleistung

(1)Absatz einsÜberschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18... mehr lesen...


§ 22 LVG Fächervergütung

(1)Absatz einsVertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung1.Ziffer einsin der Sekundarstufe 1, in der Polytechnischen Schule oder in der 9. Schulstufe der Sonderschule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik... mehr lesen...


§ 21b LVG Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion

§ 21b.Paragraph 21 b, Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 205,3 €. mehr lesen...


§ 20 LVG Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Sch... mehr lesen...


§ 21 LVG Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung

(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion1.Ziffer einsStellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder2.Ziffer 2Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulclusterbetraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzu... mehr lesen...


§ 3 LVG Zuordnung

(1)Absatz einsFür Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Landesvertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.(2)Absatz 2Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:1.Ziffer einsde... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.01.26

13 Paragrafen zu Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) aktualisiert


§ 40 B-GlBG Anwendungsbereich

§ 40.Paragraph 40, Die §§ 1 bis 9, 11 bis 11d, 13 bis 20b, 23, 23a Abs. 1 bis 8, 25, 27, 29, 31, 35 und 36 dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes... mehr lesen...


§ 32 B-GlBG Einrichtung und Mitgliedschaft

(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.(2)Absatz 2Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:1.Zif... mehr lesen...


§ 30 B-GlBG Geschäftsführung der Arbeitsgruppen

(1)Absatz einsAuf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist Paragraph 24, Absatz eins bis 4 anzuwenden.(2)Absatz 2Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministe... mehr lesen...


§ 24 B-GlBG Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

(1)Absatz einsDie oder der Senatsvorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat den Senat nach Bedarf einzuberufen.(2)Absatz 2Ein Mitglied des Senates, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersa... mehr lesen...


§ 23a B-GlBG Gutachten

(1)Absatz einsAuf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat der dafür zuständige Senat der Kommission ein Gutachten zu erstatten,Auf Antrag einer der in Absatz 2, genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat der dafür zuständige Sena... mehr lesen...


§ 22b B-GlBG Zusammensetzung der Senate

(1)Absatz einsJeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.(2)Absatz 2Jedem Senat gehören als Mitglieder an:1.Ziffer einseine Vertreterin oder ein Ver... mehr lesen...


§ 22 B-GlBG Einrichtung

(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission“ genannt) einzurichten.(2)Absatz 2Der Kommission gehören als Mitglieder an:1.Ziffer einseine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums f... mehr lesen...


§ 20d B-GlBG Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

§ 20d.Paragraph 20 d, Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einha... mehr lesen...


§ 20c B-GlBG Informationspflicht

§ 20c.Paragraph 20 c, Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Geri... mehr lesen...


§ 16b B-GlBG Berichtswesen

§ 16b.Paragraph 16 b, § 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandl... mehr lesen...


§ 12 B-GlBG Bericht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung

(1)Absatz einsJede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung über den Stand der Verwirk... mehr lesen...


§ 6a B-GlBG Einkommensberichte des Bundes

(1)Absatz einsDie Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben übe... mehr lesen...


Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 § 0 gültig von 10.10.2024 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.01.26

10 Paragrafen zu Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) aktualisiert


§ 124 LDG 1984

(1)Absatz einsMit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Absatz 8, B-VG zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister ... mehr lesen...


§ 113e LDG 1984 Bestellung von Präventivfachkräften

(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat eine angemessene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu sorgen, dass jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zur Verfügung steht. Dies enthebt den D... mehr lesen...


§ 106 LDG 1984 Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

(1)Absatz einsFür das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bun... mehr lesen...


§ 60 LDG 1984 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

(1)Absatz einsDem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn1.Ziffer einsein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur träg... mehr lesen...


§ 59a LDG 1984 Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

(1)Absatz einsDem Landeslehrer, der1.Ziffer einsBürgermeister oder2.Ziffer 2Bezirksvorsteher oder3.Ziffer 3Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder4.Ziffer 4Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretungist, ist auf sein Ansuchen die zu... mehr lesen...


§ 50 LDG 1984 Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

(1)Absatz einsFür jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschr... mehr lesen...


§ 47 LDG 1984 Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

(1)Absatz einsBei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehm... mehr lesen...


§ 40 LDG 1984 Nebenbeschäftigung

(1)Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.(2)Absatz 2Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruf... mehr lesen...


§ 26a LDG 1984 Begutachtungskommission und Auswahlverfahren

(1)Absatz einsDie Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.(2)Absatz 2Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:1.Ziffer einsdie Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertret... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.01.26

5 Paragrafen zu Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) aktualisiert


§ 15 BLVG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestim... mehr lesen...


§ 10 BLVG Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung in die Lehrverpflichtung

(1)Absatz einsDie Erziehertätigkeit der Lehrer (Erzieher) an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,5 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzur... mehr lesen...


§ 11 BLVG Mitverwendung an einer Schule im Ausland

(1)Absatz einsWird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.(2)Absatz 2Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde an... mehr lesen...


§ 9 BLVG Einrechnung von Nebenleistungen

(1)Absatz einsDie Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist, wird als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse der Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet.Die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen U... mehr lesen...


§ 6 BLVG

Paragraph 6, Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern1.Ziffer einsnur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder2.Ziffer 2Fernunterrichtvorgesehen ist, hat der zuständige Bunde... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.01.26
Gesetze 1-10 von 11