§ 20 LVG Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

771,3841,9

1 350,7474,3

1 606,8753,8

1 864,32 034,9

mehr als 5 Jahre

900,0982,4

1 606,8753,8

1 864,32 034,9

2 121,8315,9

  1. (3) Absatz 3Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
    1. 1.Ziffer einsEine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
    2. 2.Ziffer 2Die Dienstzulage reduziert sich
      1. a)Litera aim vierten Jahr auf 90%,
      2. b)Litera bim fünften Jahr auf 75% und
      3. c)Litera cim sechsten Jahr auf 50%.
    3. 3.Ziffer 3Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
      1. a)Litera aBestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 VBG oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz eins, VBG oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      2. b)Litera bBetrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
      3. c)Litera cBetrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
      4. d)Litera dÜberstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

771,3841,9

1 350,7474,3

1 606,8753,8

1 864,32 034,9

mehr als 5 Jahre

900,0982,4

1 606,8753,8

1 864,32 034,9

2 121,8315,9

  1. (3) Absatz 3Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
    1. 1.Ziffer einsEine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
    2. 2.Ziffer 2Die Dienstzulage reduziert sich
      1. a)Litera aim vierten Jahr auf 90%,
      2. b)Litera bim fünften Jahr auf 75% und
      3. c)Litera cim sechsten Jahr auf 50%.
    3. 3.Ziffer 3Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
      1. a)Litera aBestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 VBG oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz eins, VBG oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      2. b)Litera bBetrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
      3. c)Litera cBetrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
      4. d)Litera dÜberstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.

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