§ 16b B-GlBG Berichtswesen

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.9999

§ 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der BundesministerinBundeskanzlerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauendem Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.

Stand vor dem 07.01.2018

In Kraft vom 18.06.2015 bis 07.01.2018

§ 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der BundesministerinBundeskanzlerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauendem Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.

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