§ 67 RGV Straßenbaudienst

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
  2. (2)Absatz 2Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
  2. (2)Absatz 2Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler.

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