Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.01.2026
(1)Absatz einsFür die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2)Absatz 2Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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