§ 6 BLVG

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern

1.

nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder

2.

Fernunterricht

vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern

1.

nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder

2.

Fernunterricht

vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

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