§ 92 B-BSG Berichte

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
§ 92.Paragraph 92,

Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.03.2025
§ 92.Paragraph 92,

Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

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