§ 5 EZG Beginn und Enden des Anspruches

Einsatzzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Beginn und Enden des Anspruches

§ 5. (1) Der Anspruch auf die Einsatzzulage entsteht mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes.

(2) Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß § 2a Abs. 1.

(3) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einsatzzulage oder den Gefahrenzuschlag nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstelder verhältnismäßige Teil des Monatsbetrages abzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.2004

Beginn und Enden des Anspruches

§ 5. (1) Der Anspruch auf die Einsatzzulage entsteht mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes.

(2) Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß § 2a Abs. 1.

(3) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einsatzzulage oder den Gefahrenzuschlag nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstelder verhältnismäßige Teil des Monatsbetrages abzuziehen.

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