§ 6a B-GlBG Einkommensberichte des Bundes

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie BundesministerinBundeskanzlerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben über
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und
    2. 2.Ziffer 2das Medianeinkommen von vollbeschäftigten Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe
    zu enthalten.
  1. (2)Absatz 2Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
  2. (3)Absatz 3Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der BundesministerinBundeskanzlerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler auf der Website des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzleramtes zu veröffentlichen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zu übermitteln. Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstelle ist der Bericht an die zuständigen Zentralausschüsse weiterzuleiten.
  3. (4)Absatz 4Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die es kein anzuwendendes Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppenschema gibt, gilt abweichend von Abs. 1 und 3, dassFür Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die es kein anzuwendendes Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppenschema gibt, gilt abweichend von Absatz eins und 3, dass
    1. 1.Ziffer einsein Bericht nur zu erstatten ist, wenn die Anzahl dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der jeweiligen Dienststelle mehr als 150 beträgt,
    2. 2.Ziffer 2der Bericht entsprechend der für sie zur Anwendung gelangenden Besoldungsstruktur zu erstellen ist,
    3. 3.Ziffer 3die Berichtspflicht die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Dienststelle trifft und
    4. 4.Ziffer 4der Bericht dem jeweils zuständigen Personalvertretungsorgan zu übermitteln ist, das den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf ihr Verlangen Einsicht in diesen zu gewähren hat.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2021 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie BundesministerinBundeskanzlerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben über
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und
    2. 2.Ziffer 2das Medianeinkommen von vollbeschäftigten Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe
    zu enthalten.
  1. (2)Absatz 2Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
  2. (3)Absatz 3Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der BundesministerinBundeskanzlerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler auf der Website des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzleramtes zu veröffentlichen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zu übermitteln. Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstelle ist der Bericht an die zuständigen Zentralausschüsse weiterzuleiten.
  3. (4)Absatz 4Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die es kein anzuwendendes Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppenschema gibt, gilt abweichend von Abs. 1 und 3, dassFür Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die es kein anzuwendendes Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppenschema gibt, gilt abweichend von Absatz eins und 3, dass
    1. 1.Ziffer einsein Bericht nur zu erstatten ist, wenn die Anzahl dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der jeweiligen Dienststelle mehr als 150 beträgt,
    2. 2.Ziffer 2der Bericht entsprechend der für sie zur Anwendung gelangenden Besoldungsstruktur zu erstellen ist,
    3. 3.Ziffer 3die Berichtspflicht die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Dienststelle trifft und
    4. 4.Ziffer 4der Bericht dem jeweils zuständigen Personalvertretungsorgan zu übermitteln ist, das den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf ihr Verlangen Einsicht in diesen zu gewähren hat.

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